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AMBULANTER PFLEGEDIENST

PFLEGEFINANZIERUNG

Schon durch das PSG I aus den Jahren 2014 und 2015 wurden Demenzkranke wesentlich besser gestellt, als jemals zuvor. Ab 2017 werden für sie endlich die gleichen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt, wie für Menschen, die dauerhaft körperlich erkrankt sind.Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Pflegeversicherung nun umfassend reformiert. Erste Änderungen sind bereits in 2016 in Kraft getreten, die wichtigsten Änderungen erhalten jedoch ab 01.01.2017 Gültigkeit: die Einführung der Pflegegrade, ein grundlegend verändertes Begutachtungsverfahren und verbesserte Leistungen.

Ziel ist es, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben und durch unterschiedliche, ambulante Unterstützung im Alltag selbstständig bleiben können.

WAS ÄNDERT SICH KONKRET?

Zunächst einmal werden alle Pflegebedürftigen ab 2017 die gleichen Leistungen für eine ambulante Unterstützung erhalten. Egal, ob es sich um eine körperliche oder geistig-kognitive Erkrankung handelt.

Um die individuellen Beeinträchtigungen sicher feststellen und einordnen zu können, muss zunächst ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN

Der Begriff Pflegestufe wird durch die Bezeichnung Pflegegrad ersetzt.
Statt früher drei Pflegestufen gibt es zukünftig fünf Pflegegrade.

Damit ist eine wesentlich genauere Einordnung des Grades der Hilfsbedürftigkeit möglich.

Alle, die bereits heute einer Pflegestufe zugeordnet sind, werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet und müssen keinen Antrag hierfür stellen.

Damit jedoch niemand nach den neuen gesetzlichen Regelungen schlechtergestellt wird als vorher, gibt es einen Bestandsschutz für bereits bestehende Pflegeleistungen.
Trotz dieses Schutzes kann man aber davon ausgehen, dass sich für viele Pflegebedürftige die Leistungen erheblich verbessern werden.

WIE FUNKTIONIERT DIE UBERLEITUNG?

Die Überleitung vom alten ins neue System erfolgt am 01.01.2017, ohne dass bereits heute Pflegebedürftige etwas tun müssen. Im Gesetz selbst ist geregelt, dass sie automatisch nach neuem Recht eingestuft werden.
Aus den alten Pflegestufen 0 und 1 wird der Pflegegrad 2. Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.

Bei schweren Beeinträchtigungen, früher die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 2, wird der Pflegegrad 3, aus der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 wird der Pflegegrad 4.

Pflegebürftige, die in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten schwerste Beeinträchtigungen erfahren oder deren Pflege eine besondere Anforderung an die Pflegekraft erfordern, werden aus der alten Pflegestufe 3 in den neuen Pflegegrad 5 übergeleitet.

In den neuen Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden, da es diese Einteilung bisher nicht gab. Er gilt daher ausschließlich für Neufälle ab 01.01.2017.

Im Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld geleistet. Jedoch kann für Sachleistungen, für eine teilstationären Pflege und für Kurzzeitpflege ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro beantragt werden.

Dieser Entlastungsbetrag muss nicht monatlich verbraucht, sondern kann innerhalb eines Kalenderjahres für größere Bedarfe angespart werden.

LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN PFLEGE AB 2025

Pflegegrad 1:

– monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen eines häuslichen Pflegedienstes, bzw. die ambulante Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege.
Die monatlichen Beträge sind in ihrer Höhe gestaffelt:

Pflegegrad 2: 796 Euro
Pflegegrad 3: 1497 Euro
Pflegegrad 4: 1859 Euro

Pflegegrad 5: 2299 Euro

Anstelle dieser Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste kann wahlweise auch ein Pflegegeld für die häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte beantragt werden:

Pflegegrad 2: 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro

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