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Ziel ist es, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben und durch unterschiedliche, ambulante Unterstützung im Alltag selbstständig bleiben können. WAS ÄNDERT SICH KONKRET?Zunächst einmal werden alle Pflegebedürftigen ab 2017 die gleichen Leistungen für eine ambulante Unterstützung erhalten. Egal, ob es sich um eine körperliche oder geistig-kognitive Erkrankung handelt. Um die individuellen Beeinträchtigungen sicher feststellen und einordnen zu können, muss zunächst ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFENDer Begriff Pflegestufe wird durch die Bezeichnung Pflegegrad ersetzt. Damit ist eine wesentlich genauere Einordnung des Grades der Hilfsbedürftigkeit möglich. Alle, die bereits heute einer Pflegestufe zugeordnet sind, werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet und müssen keinen Antrag hierfür stellen. Damit jedoch niemand nach den neuen gesetzlichen Regelungen schlechtergestellt wird als vorher, gibt es einen Bestandsschutz für bereits bestehende Pflegeleistungen. WIE FUNKTIONIERT DIE UBERLEITUNG?Die Überleitung vom alten ins neue System erfolgt am 01.01.2017, ohne dass bereits heute Pflegebedürftige etwas tun müssen. Im Gesetz selbst ist geregelt, dass sie automatisch nach neuem Recht eingestuft werden. Bei schweren Beeinträchtigungen, früher die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 2, wird der Pflegegrad 3, aus der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 wird der Pflegegrad 4. Pflegebürftige, die in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten schwerste Beeinträchtigungen erfahren oder deren Pflege eine besondere Anforderung an die Pflegekraft erfordern, werden aus der alten Pflegestufe 3 in den neuen Pflegegrad 5 übergeleitet. In den neuen Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden, da es diese Einteilung bisher nicht gab. Er gilt daher ausschließlich für Neufälle ab 01.01.2017. Im Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld geleistet. Jedoch kann für Sachleistungen, für eine teilstationären Pflege und für Kurzzeitpflege ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro beantragt werden. Dieser Entlastungsbetrag muss nicht monatlich verbraucht, sondern kann innerhalb eines Kalenderjahres für größere Bedarfe angespart werden. LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN PFLEGE AB 2025Pflegegrad 1: – monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen eines häuslichen Pflegedienstes, bzw. die ambulante Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege. Pflegegrad 2: 796 Euro Pflegegrad 5: 2299 Euro Anstelle dieser Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste kann wahlweise auch ein Pflegegeld für die häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte beantragt werden: Pflegegrad 2: 347 Euro |
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