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AMBULANTER PFLEGEDIENST

NACHRICHTEN

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung

    Pflegegeld und Pflegesachleistung – was ist das? Darf man grundsätzlich Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren?

    Pflegen Sie einen Angehörigen, der eine Pflegestufe hat, kann er Sie dafür mit dem Pflegegeld bezahlen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Gezahlt wird es von der Pflegekasse.

    Nehmen Sie für die Pflege einen mobilen Pflegedienst in Anspruch, rechnet dieser seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab – das sind die Pflegesachleistungen. Der Umfang der möglichen bezahlten Dienstleistungen des Pflegedienstes richtet sich ebenfalls nach dem Pflegegrad.

    Sie müssen sich aber nicht für das Eine oder das Andere entscheiden. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch miteinander kombiniert werden.

    Wenn Sie die Pflege hauptsächlich selber übernehmen, aber bestimmte Pflegearbeiten aus körperlichen, zeitlichen oder fachlichen Gründen nicht selber erledigen können, haben Sie die Möglichkeit, mit diesen Arbeiten einen mobilen Pflegedienst zu beauftragen. Wird durch die Leistungen des Pflegedienstes nicht das gesamte Budget der Pflegesachleistungen aufgebraucht, steht Ihnen der prozentuale Rest als Pflegegeld zu. Machen beispielsweise die Leistungen des Pflegedienstes nur 50 % der Pflegesachleistungen aus, stehen Ihnen noch 50 % des Pflegegeldes zu.

    Beispiele für Kombinationsleistungen:

    Beispiel 1
    Ihre Pflegekosten: 344,50 €
    Ihr Pflegegrad: 2
    maximale Pflegekassenleistung: 689,00 €
    ausgeschöpfte Pflegekassenleistung: 50,00 %
    dies entspricht: 344,50 €
    verbleibender Pflegegeldanspruch: 50,00 %
    dies entspricht: 158,00 Euro

    Beispiel 2

    Ihre Pflegekosten: 100,00 €
    Ihr Pflegegrad: 2
    maximale Pflegekassenleistung: 689,00 €
    ausgeschöpfte Pflegekassenleistung: 14,51 %
    dies entspricht: 100,00 €
    verbleibender Pflegegeldanspruch: 85,49 %
    dies entspricht: 270,14 Euro

    Ihr Anspruch auf Pflegegeldleistung beträgt: 270,14 Euro

    Unabhängig davon, ob Sie sich für Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination davon entschieden haben, können Sie zusätzlich ab dem Pflegegrad 2 die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen.

    Die oben beschriebenen Leistungen werden aber nur auf Antrag gewährt. Damit der zu Pflegende eine Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad bekommt, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese veranlasst dann den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) den zu Pflegenden bei sich zu Hause zu begutachten. Da Pflegegeld und Pflegesachleistungen erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung gezahlt werden, sollten Sie diesen Antrag so früh wie möglich stellen.

    04/01/17

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